Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Jörg Klement (Verkäufer), Ketten-Seile-Hydraulik, Boschstraße 4, 63843 Niedernberg.Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten die Verkaufs-und Lieferbedingungen des Verkäufers als angenommen.Soweit der Käufer eigene allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde legt, wird diesen ausdrücklich widersprochen.
II. Kaufabwicklung
1. Angebote und Aufträge
Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Die durch Vertreter entgegengenommenen Aufträge erlangen unbeschadet der Verpflichtung aus diesen für die Besteller erst volle Rechtsverbindlichkeit mit der Annahme durch den Verkäufer. Die Annahme erfolgt entweder schriftlich durch die Auftragsbestätigung (auch elektronisch möglich) oder dadurch, dass der Verkäufer die Ware zur Auslieferung gebracht hat. Zusicherungen, Anerkenntnisse, Nebenabreden, Vorschläge etc. von Betriebsangehörigen oder Vertretern sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer ohne jede Wirksamkeit oder Bindung. Maße, Gewicht, Abbildungen und Zeichnungen, insbesondere Angaben in Prospekten, sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
2. Preise
Die Preise gelten in der Währung: Euro. Im Falle eines Exportgeschäftes ist die im Antrag genannte Landeswährung maßgeblich. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Steuern (zum Beispiel der Mehrwertsteuer). Die Auslieferung erfolgt zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Preises und Bedingungen. Fracht und Verpackungskosten werden gesondert ausgewiesen.
3. Fracht
Die Lieferung erfolgt unfrei ab unserem Unternehmen oder dem Lager. Die Gefahr geht mit Absendung ab unserem Unternehmen oder dem Lager auf dem Besteller über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder den sonstigen zur Ausführung der Versendung beauftagten Personen übergeben hat, spätestens ab Verlassen des Unternehmens oder des Lagers, und zwar auch dann, wenn der Käufer besondere Anweisung gegeben hat. Das gleiche gilt für die Verpackung während des Hin-und Rücktransportes. Teillieferungen sind zulässig. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen des Bestellers.
4. Lieferfristen
1. Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.
2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor
a) Eingang einer vereinbarten Zahlung
b) Erteilung einer erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigung
c) Klarstellung aller festzulegenden Fragen
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand im Unternehmen fertiggestellt ist.
4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trozt der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichwohl, ob in unserem Unternehmen oder bei unserem Lieferanten eingetreten (z.B. Betriebsstörung, Ausschußwerden, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe), so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leitstung nicht unmöglich wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die o. a. Umständen die Lieferung oder Leitstung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
5. Auch im Fall von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferpflicht frei.
6. Verlängert sich in den o. g. Fällen die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.
5. Verpackung, Recycling, Entsorgung
Die Verpackung wird nach Wahl des Verkäufers brutto für netto oder zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet und mit der Ware verkauft und nicht zurückgenommen. Etwaiges Recycling, Verwerten, Beseitigen, Entsorgen und dergleichen nebst deren gegebenenfalls anfallenden Kosten bezüglich Menge, Teilmenge, Restmenge, Gemischen, Verpackungen (zum Beispiel: Kanister, Behälter, Dosen) Gerätschaften oder Teile davon, betreffend Warenlieferungen und Leistungen fallen in den Kosten-und Verantwortungsbereich des Käufers.
6. Gewährleistung
Gewährleistung des Bestellers für Mängel der Ware sind nur gegeben, wenn der Besteller seiner Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Danach ist der Besteller verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßer Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich (sofort nach erhalt der Ware, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau) schriftlich Anzeige zu erstellen. Dabei sind alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen anzugeben. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware einschließlich der Verpackung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweiligen offenen Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware darf nur im ordungsmäßigen Geschäftsgang weiter veräußert und verarbeitet werden. Wird die Ware weiter veräußert, so steht die daraus entstehende Kaufpreisforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers zum Zeitpunkt ihrer Entstehung dem Verkäufer zu. Der Käufer tritt schon jetzt diese künftige Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Mit der Zahlung der Gesamtforderung des Verkäufer erlischen die vorstehenden Rechte.
8. Zahlungsbedingungen
Soweit keine andere Zahlungskondition vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung oder bei Kunden mit denen ein Lastschriftverfahren vereinbart wurde, per Lastschrifteinzug. Wechsel und Schecks werden nicht entgegengenommen. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für vorübergehende Kredite berechnet ohne das es einer Mahnung bedarf. Bei Einleitung des Mahnverfahrens werden zusätzlich Mahngebühren fällig. Alle Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer ist berechtigt, eine nach seinem Urteil ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Erfogt eine solche nicht, so wird die Forderung sofort fällig. Der Verkäufer kann die Weiterveräußerung oder die Weiterverarbeitung der unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Hat der Käufer Vorleitstungen in Form von Zahlungen geleistet, so findet eine Verzinsung nicht statt.
9. Erfüllungsort: Niedernberg
10. Gerichtsstand: Obernburg
Liegen die Vorraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Obernburg. Hierdurch werden alle früheren Verkaufs-und Lieferbedingungen ungültig.